WK Bestätigung
Bescheinigungen und Beglaubigungen auf Handelspapieren sind im internationalen Warenverkehr in einigen Ländern im Zusammenhang mit der Einfuhrabfertigung vorgeschrieben. Zum Teil sind länderspezifische Besonderheiten, EU-Vorschriften und die nationalen österreichischen Bestimmungen zu beachten.
Die Behörden vieler Staaten verlangen bei der Einfuhr von Waren amtliche Bescheinigungen oder Geschäftspapiere, die durch eine Wirtschaftskammer bestätigt wurden. Oftmals ist zusätzlich nach der WK-Bestätigung eine konsularische Legalisation vorgeschrieben. Aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten, z.B. im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, kann ein Grund für eine WK-Bestätigung sein. Bei den geforderten Dokumenten handelt es sich in erster Linie um Warenbegleitpapiere, wie Ursprungszeugnisse, Exportrechnungen, Proforma-Rechnungen, betriebliche Qualitäts- und Analysenzertifikate, Packlisten, Hersteller- / Ursprungserklärungen u.ä.
Für WK-Bestätigungen gilt grundsätzlich:
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Die gesetzlichen Vorschriften Österreichs bzw. der Europäischen Union sind einzuhalten. Die Wünsche des Empfangslandes oder des Kunden können dementsprechend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Vorschriften übereinstimmen.
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Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein
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Die Angaben in den Dokumenten müssen nachgewiesen werden
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Vordatierungen sind unzulässig
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Kopien der Unterlagen verbleiben bei der WK
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